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   OLG Koblenz, 03.08.2000 - 2 Ws 486/00   

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https://dejure.org/2000,26483
OLG Koblenz, 03.08.2000 - 2 Ws 486/00 (https://dejure.org/2000,26483)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03.08.2000 - 2 Ws 486/00 (https://dejure.org/2000,26483)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 03. August 2000 - 2 Ws 486/00 (https://dejure.org/2000,26483)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 2000, 565
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Karlsruhe, 31.08.2005 - 1 Ws 135/05

    Kosten im Strafverfahren: Umfang der gesamtschuldnerischen Haftung

    Zu den durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen Auslagen der Strafverfolgungsbehörden, die ein rechtskräftig Verurteilter gemäß §§ 464 a Abs. 1 Satz 2, 465 StPO zu tragen hat, gehören grundsätzlich auch Telefonüberwachungskosten (§ 17 a Abs. 1 Nr. 3 ZSEG i.V.m. Nr. 9005 KVGKG) und Dolmetscherkosten, die für die Übertragung abgehörter, in ausländischer Sprache geführter Telefongespräche in die deutsche Sprache angefallen sind (OLG Koblenz RPfleger 2000, 565; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht SchlHA 2003, 206 f).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2012 - 1 Ws 286/12

    Erstattungsfähigkeit der Kosten der Übersetzung von

    Dazu zählen nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, die im Ermittlungsverfahren angefallenen Kosten der Telefonüberwachung einschließlich der insoweit entstandenen Dolmetscher- und Übersetzerkosten (OLGe Koblenz, 2 Ws 486/00 vom 3. August 2000, Rdnr. 4; Schleswig, 1 Ws 102/02 vom 20. Juni 2002, Rdnr. 3; Karlsruhe, 1 Ws 135/05 vom 31. August 2005, Rdnr. 14 ).
  • LG Düsseldorf, 04.07.2012 - 3 KLs 21/10

    Dolmetscherkosten und Übersetzerkosten als Kosten zur Vorbereitung der

    Denn die Übersetzung der abgehörten Telefonate und Schriftstücke im Ermittlungsverfahren diente der Aufklärung der der Verurteilten vorgeworfenen Taten (vgl. BVerfG NJW 2004, 1095; OLG Schleswig, SchlHA 2003, 206; OLG Koblenz JurBüro 2001, 102 zitiert nach juris).
  • OLG Köln, 12.12.2012 - 1 Ws 286/12
    Dazu zählen nach allgemeiner Meinung, die der Senat teilt, die im Ermittlungsverfahren angefallenen Kosten der Telefonüberwachung einschließlich der insoweit entstandenen Dolmetscher- und Übersetzerkosten (OLGe Koblenz, 2 Ws 486/00 vom 3. August 2000, Rdnr. 4; Schleswig, 1 Ws 102/02 vom 20. Juni 2002, Rdnr. 3; Karlsruhe, 1 Ws 135/05 vom 31. August 2005, Rdnr. 14 ).
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